§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Hammer Briefmarkenfreunde e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins, der als nicht eingetragener Verein bereits seit dem 29. Januar 1950 besteht, ist Hamm/Westfalen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein, der sich an alle Briefmarkensammler von Hamm und Umgebung wendet, will der Philatelie dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Erfahrungsaustausch in regelmäßigen Zusammenkünften, die Durchführung philatelistischer Veranstaltungen und die Vermittlung des Austausches von Briefmarken sowie durch die Pflege des Kontaktes der Mitglieder untereinander und die Förderung des Philatelistennachwuchses verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer 18 Jahre alt ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die jugendlichen Sammler im Alter von 10 - 18 Jahren werden in der Jugendgruppe des Vereins zusammengefasst.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist.
  4. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige den Mitgliedern zustehende Vergünstigungen.

§5 Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dessen Stellvertreter
    • dem Schriftführer
    • dessen Stellvertreter
    • dem Kassierer.
  2. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren.
  4. Der Leiter des Jugendgruppe ist für die Zeit seiner Tätigkeit Mitglied des Vorstandes.
  5. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen ihm vorbehaltenen Angelegenheiten. Er legt der Mitgliederversammlung die Jahresberichte und den Kassenbericht vor.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder für besondere Aufgaben zu berufen.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so können für deren restliche Dauer die übrigen Vorstandsmitglieder die frei gewordene Stelle in einer Vorstandssitzung neu besetzen, soweit es sich nicht um den Vorstand des § 26 BGB handelt.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • die Wahl des Vorstandes
    • Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes
    • Die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer über die Kassenführung und das Vereinsvermögen
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    • die Wahl zweier Kassenprüfer
    • Satzungsänderungen
  2. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie müssen stattfinden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  5. Alle Beschlüsse der Versammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, deren Zahl nicht geringer als 1/3 der Mitgliederzahl des Vereins sein darf. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
  7. Über den Ablauf der Versammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

§10 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Privatvermögen der Mitglieder

§11 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder dieses beschließen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landesring NRW der deutschen Philatelistenjugen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Philatelie zu verwenden hat.

§12 Sonstiges

Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamm/Westfalen.